Gültig ab 01.01.2025 gemäß Beschluss der Mitgliederhauptversammlung vom 09.12.2024
Die Beitragsordnung des 1. Viernheimer Judo-Club e.V. besteht aus 2 Bestandteilen. Zum einen dem Beitrag (Gebühren) und zum anderen aus Arbeitsstunden. Die Erbringung von Arbeitsstunden ist obligatorisch.
Gebühren
1. Aufnahmegebühr
Einzelmitglieder | 40,00 EUR |
jedes weitere Familienmitglied | 25,00 EUR |
2. Monatsbeiträge
Kinder und jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres | 15,00 EUR |
Schüler, Auszubildende, Studenten (nur gegen Nachweis) bis zum vollendeten 27. Lebensjahr | 15,00 EUR |
Erwachsene | 20,00 EUR |
Familienbeitrag | 35,00 EUR |
passive Mitglieder | 10,00 EUR |
3. Kursgebühren
Kinder und jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres | 75,00 EUR |
Erwachsene | 90,00 EUR |
4. Mahngebühren
Mahngebühr je Anschreiben | 10,00 EUR |
Hinweise
- Beiträge und Gebühren werden grundsätzlich per Lastschrift eingezogen.
- Die Teilnahme an Kursen ist uneingeschränkt erst nach Entrichtung der fälligen Gebühr möglich. Für Mitglieder ist die Teilnahme an Kursen gebührenfrei.
- Zusätzlich zu den Mahngebühren werden sämtliche durch die Retoure verursachte Kosten sowie Gebühren auf das Mitglied umgelegt. Hierzu gehören insbesondere Bankgebühren, Porto, Gerichtsgebühren und Anwaltskosten.
- Beitragsschulden sind Bringschulden. Jedes Mitglied bzw. dessen Erziehungsberechtigten haben eigenständig für die Begleichung der Gebühren und Beiträge Sorge zu tragen.
- Als Familie im Sinne der Beitragsordnung zählen 2 oder mehr Mitglieder mit der gleichen Wohnanschrift. Bei getrennt lebenden Familien gilt der/die Erziehungsberechtigte, welche außerhalb der Wohngemeinschaft lebt, ebenso der Familie zugehörig und kann für den Familienbeitrag angerechnet werden.
- Anfallende Kosten (z.B. Jahressichtmarken, Prüfungsgebühren, …) werden an das jeweilige Mitglied umgelegt.
- Bei Eintritt einer Person, welche an einem bezahlten Kurs des 1. Viernheimer Judo-Club e.V. teilgenommen hat, kommt die verminderte Aufnahmegebühr eines Familienmitglieds zur Anwendung.
Arbeitststunden
Jedes Mitglied hat jährlich 12 Arbeitsstunden zu erbringen. Für Familien sind jährlich 24 Arbeitsstunden zu erbringen. Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr haben die Arbeitsstunden eigenständig zu erbringen. Jugendliche im Alte von 12 bis 14 Jahren, können die Arbeitsstunden eigenständig oder in Zusammenarbeit mit einem Erziehungsberechtigten erbringen. Für alle anderen Mitglieder haben die Erziehungsberechtigten bzw. die/der Erziehungsberechtigte die Arbeitsstunden ersatzweise zu erbringen.
Zur Abrechnung von Arbeitsstunden wird zum Jahresende von folgenden Jahresbeiträgen als Grundlage der Berechnung herangezogen:
1. Schüler, Auszubildende, Studenten: | 210,00 EUR |
2. Erwachsene: | 270,00 EUR |
Je geleisteter Arbeitsstunden werden 6,00 EUR von der Berechnungsgrundlage abgezogen.
Funktionsträger des Vereins sind von der Erbringung der Arbeitsstunden ausgenommen.
Arbeitsstunden können im Rahmen von entsprechenden Maßnahmen (Wettkämpfe, Turniere, Festlichkeiten, …) durch Anwesenheit mit aktiver Mithilfe erbracht werden. Alternativ ist es möglich, für folgende Tätigkeiten Arbeitsstunden anrechnen zu lassen.
- Backen von Kuchen bzw. Torten: 2 Arbeitsstunden (Gekaufte Kuchen werden nicht angerechnet)
- Vorbereiten von Waffel-, bzw. Crépes-Teig: 1 Arbeitsstunden
Jedes Mitglied bzw. dessen Erziehungsberechtigten erhält zum Jahresbeginn eine Laufkarte, in welcher die Arbeitsstunden dokumentiert und gegengezeichnet werden. Die Laufkarte muss spätestens am 31.12. des Jahres abgegeben werden. Nicht erbrachte Arbeitsstunden werden zum Ende des 1. Quartals gemäß der Beitragsordnung mit dem Mitgliedsbeitrag abgebucht. Eine vorherige Rechnungsstellung erfolgt nicht.
Ergibt die Abrechnung der Arbeitsstunden ein Guthaben des Mitglieds, so wird dieses bei der Abbuchung des nächsten anstehenden Mitgliedsbeitrages im Folgejahr berücksichtigt.
Hinweise
- Die Erbringung und Dokumentation der Arbeitsstunden obliegt dem Mitglied bzw. dessen gesetzlichen Vertreter.
- Nicht eingereichte Laufzettel werden so gewertet, als wären keine Leistungen erbracht worden. Zudem wird eine Gebühr in Höhe von 10,00 EUR zum Ausgleich erhoben.
- Arbeitseinsätze, ohne Stempel und Unterschrift/Kurzzeichen eines Vorstandsmitglieds sind ungültig und werden nicht angerechnet
- Dem Vorstand steht es frei, für erledigte Tätigkeiten entsprechende Zeitkontingente anzurechnen, auch dann, wenn diese nicht explizit in der Beitragsordnung genannt sind.
- Ist das Maximum an Arbeitsstunden (aktuell 10) erreicht, können keine weiteren zur Anrechnung geltend gemacht oder ins Folgejahr übertragen werden.